Arbeiten als Selbstständiger


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26.11.2018   Arbeiten als Selstständiger - worauf ist zu achten

Sicher haben schon einige daran gedacht sich selbstständig zu machen, wenn es nach zahllosen Bewerbungen mit einem Bewerbungsgespräch ➚ mit anschliessender Absage nicht mit der richtigen Arbeitsstelle klappt. Die Selbstständigkeit ist ein Traum vieler Schweizer und jährlich wagen diverse Bürger diesen wichtigen Schritt. Doch bevor es wirklich losgeht, müssen Interessenten etliche Punkte beachten. Dazu gehören nicht allein die Überlegungen, wie die Selbstständigkeit gerade in den ersten Monaten finanziert werden kann, sondern auch, welche Unternehmensform sich anbietet, wie die Einzahlung in die Sozialversicherungen geregelt ist und, nicht zuletzt, wie Rechnungen korrekt geschrieben werden. Dieser Artikel befasst sich mit dem Start als Einzelunternehmer und erklärt, worauf es ankommt.

Geschäftsplan
Abbildung 1: Mit einem guten Geschäftsplan lässt sich eine Geschäftsidee auf die Beine stellen - doch was dann?

Die Anmeldung
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Beinahe die Hälfte aller Schweizer Firmen gehören zu den Einzelfirmen, da sie gerade zum Start Vorteile bieten. Als Einzelunternehmer ist es nicht notwendig, Kapital zu hinterlegen, auch der Handelsregistereintrag ist erst ab einem Umsatz von 100.000 Franken zwingend. Dafür kommt diese Unternehmensform aber auch mit den Nachteilen, dass der Inhaber mit seinem Privatvermögen gegenüber Kunden und Lieferanten haftet. Zusätzlich sind Einzelunternehmer dazu verpflichtet, eigenständig für ihre Altersversorge- und Versicherungsprämien aufzukommen. In die Arbeitslosenversicherung werden Einzelunternehmer oftmals nicht aufgenommen, da die AHV-Kasse die Anträge prüft und erst ab einem bestimmten Auftragsvolumen und dem Handelsregisterauszug eine Selbstständigkeit anerkennt. Zudem ist die Anmeldung notwendig:

- Bewilligung - einige Tätigkeiten in der Schweiz sind reglementiert, was ein Bewilligungsgesuch erforderlich macht. Die Bewilligung wird dann erteilt, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Selbstständige müssen vorab prüfen, ob ihr Beruf unter die kantonale Ebene oder Bundesebene fällt und hier jeweils den Antrag stellen.

- Ausgleichskasse - um den Status als »Selbstständigenerwerbender« zu erhalten, muss man sich anerkennen lassen. Die Ausgleichskasse prüft, ob die notwendigen Kriterien vorliegen. Die Kriterien ergeben sich aus dem Gesetz über Hinterlassenen- und Altersversicherungen und den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Die Anmeldung erfolgt über ein Formular, welches auf der Seite der jeweiligen Ausgleichskasse verfügbar ist. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ➚ ist erst möglich, wenn die Selbstständigkeit schon aufgenommen wurde. Anderenfalls können die notwendigen Belege wie Rechnungen etc. nicht vorgelegt werden. Tipp: Die Anerkennung ist einfacher, wenn eine Handelsregistereintragung vorgenommen wurde. Zudem darf nicht allzu lange gewartet werden, da ohne die Anerkennung kein Versicherungsschutz besteht.

- Berufsverbände/Verbandsausgleichskassen - je nach Beruf ist ein Eintritt in die entsprechenden Berufsverbände notwendig. Dies hat jedoch Vorteile, da die Anerkennung als Selbstständiger wesentlich einfacher ist.

- Krankenversicherung - wer vorher angestellt beschäftigt war, muss nun unbedingt darauf achten, dass in die eigene Krankenversicherung die Unfallversicherung mit aufgenommen wird. Die Unfallversicherung wird üblicherweise von Arbeitgebenden bezahlt, sodass dieser Schutz entfällt, sobald die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird.

- Erwerbsausfallversicherung - diese ist für Selbstständige ungemein wichtig, damit Erwerbsausfälle im Kranken- und Unfallfall ausgeglichen werden können.
Sobald ein Selbstständiger Mitarbeiter hat, übernimmt er die Aufgabe von Arbeitgebenden. Das heißt auch, an eine Taggeldversicherung zu denken. Diese zahlt dem Selbstständigen im Krankheitsfall nicht nur einen Lohn, sondern übernimmt auch die Lohnfortzahlung für Mitarbeiter, sobald diese erkranken.

Rechnungen
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Selbstständige müssen ihre Rechnungen natürlich selbst schreiben. Welche buchhalterischen Pflichten insgesamt bestehen, ergibt sich aus der Art des Unternehmens und der Frage, ob es im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Nicht eingetragene Einzelunternehmen unterliegen keiner direkten Buchhaltungspflicht - was natürlich nicht bedeutet, dass Chaos herrschen darf.
Diese Erleichterung bedeutet nur, dass eine zusammenfassende Buchhaltung erlaubt ist, die aus diesen Elementen besteht:
Stand - hier wird der Stand der Aktiva und Passiva aufgeführt.
EÜR - die Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet.
Abrechnungen - private Entnahmen oder Einlagen werden aufgeführt.

Mit einem Handelsregistereintrag wird das volle Programm mit Bilanzen, Ergebnisrechnungen und Anhängen fällig.
Die Rechnungen eines Selbstständigerwerbenden müssen folgende Punkte aufweisen. Wer mit einem Buchhaltungsprogramm oder kostenlosen Rechnungsvorlagen ➚ arbeitet, kann die Punkte häufig einfach abarbeiten, sollte aber darauf aufpassen, dass sie auch für die schweizerische Gesetzgebung genügen.
Hier die wichtigsten Aspekte:

- Grundsätzliches - bei Geschäften innerhalb der Schweiz müssen steuerpflichtige Personen nur dann eine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger dies verlangt. Hinsichtlich der Buchhaltung sollte jedoch immer eine Rechnung geschrieben werden.

- Name/Ort des Leistungserbringers - das ist der erste Punkt der Schweizer Rechnung. Der Leistungserbringer muss in der Rechnung zu benannt werden, wie er öffentlich im Geschäftsverkehr auftritt. Ist er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, ist der Hinweis auf der Rechnung zu notieren, wie auch die jeweilige Eintragungsnummer.

- Leistungsempfänger - der Kunde wird namentlich und mit Adresse in der Rechnung benannt.

- Datum/Zeitraum - das Datum oder der Zeitraum, an oder in dem die Leistung erbracht wurde, ist aufzuführen. Ausnahme: Wenn das Datum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, entfällt die Angabe.

- Leistung - die Leistung und deren Umfang müssen benannt werden.

- Entgelt - die Rechnungssumme.

- Steuersatz bei Mehrwertsteuerpflicht - der anwendbare Steuersatz und der Steuerbetrag, der vom Entgelt berechnet wird, müssen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ausnahme: Schliesst das Entgelt bereits die Steuer ein, braucht nur der Steuersatz genannt werden.

Steuern
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Zur Erstellung der Rechnung gehört natürlich erst einmal die Frage, ob man als Selbstständiger unter die Mehrwertsteuerpflicht ➚ fällt oder nicht:

- Umsatz - sobald der Inland-Jahresumsatz die 100.000 Franken überstiegen wird, ist ein Selbstständiger mehrwertsteuerpflichtig.

- Freiwilligkeit - Selbstständige können sich freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden und die Steuerpflicht beantragen. Es gibt Möglichkeiten, in den Genuss der vereinfachten Abrechnungsvarianten zu kommen, die unter anderem die »Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten« beinhalten.

Wer die Jahresumsatzgrenze überschreitet, muss sich selbstständig innerhalb von dreissig Tagen bei der Steuerverwaltung melden.
Ansonsten gilt für Selbstständige, dass die Besteuerung über die Steuererklärung funktioniert, die Geschäftsbücher und Privatvermögen miteinschliesst. Bei Einzelunternehmern werden die Gewinne als Einkommen definiert. Welche Regelungen gelten, hängt immer vom Bund, Kanton und der Gemeinde ab. Da jeder Kanton über ein eigenes Steuergesetz verfügt, lässt sich an dieser Stelle kaum eine Aussage über steuerliche Belange treffen.

Arbeitsplatz
Abbildung 2: Selbständigkeit ist heute sehr einfach zu vollziehen - trotzdem sollte man einiges beachten.

Fazit - gute Vorbereitung ist wichtig
Jeder Gründer sollte längst vor der Gründung damit anfangen, die notwendigen Formulare und Ansprechpartner herauszusuchen, um die Anmeldung korrekt und innerhalb einer kurzen Zeit durchführen zu können. Es empfiehlt sich, eine der vielen Beratungsstellen aufzusuchen und sich beispielsweise bei der jeweiligen Gemeinde über einzelne Punkte zu informieren. Oftmals helfen die Beratungsstellen auch mit der Anmeldung oder unterstützen Selbstständige, in die Ausgleichskassen aufgenommen zu werden.

Bildquellen:
Abbildung 1: @ rawpixel (CC0-Lizenz) / pixabay.com
Abbildung 2: @ stux (CC0-Lizenz) / pixabay.com



   
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